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   BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1444/12   

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https://dejure.org/2013,104125
BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1444/12 (https://dejure.org/2013,104125)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2013 - 1 BvR 1444/12 (https://dejure.org/2013,104125)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1444/12 (https://dejure.org/2013,104125)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Das BVerfG hat die gegen zwei Entscheidungen des 5. Senats in Parallelfällen (Urteile vom 8.2.2012 - B 5 R 42/11 R und B 5 R 76/11 R) gerichteten Verfassungsbeschwerden ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 2.7.2013 - 1 BvR 1444/12 bzw vom 17.6.2013 - 1 BvR 1008/12) .
  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Das BVerfG hat die gegen zwei Entscheidungen des 5. Senats in Parallelfällen (Urteile vom 8.2.2012 - B 5 R 42/11 R und B 5 R 76/11 R) gerichteten Verfassungsbeschwerden ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 2.7.2013 - 1 BvR 1444/12 bzw vom 17.6.2013 - 1 BvR 1008/12) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - L 27 R 302/13

    ZRBG - Rückwirkung

    Denn mit Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2013 - 1 BvR 1008/12 - und vom 2. Juli 2013 - 1 BvR 1444/12 - sind Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts in gleichgelagerten Fällen nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • BSG, 28.06.2016 - B 5 R 116/16 B
    Die Beschwerdebegründung geht weder auf die Senatsurteile vom 8.2.2012 (B 5 R 38/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr. 1 und B 5 R 42/11 R - Juris; die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 2.7.2013 - 1 BvR 1444/12 - und vom 17.6.2013 - 1 BvR 1008/12 - ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen) noch auf das Urteil des 13. Senats vom 7.2.2012 (B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr. 2, RdNr 37) ein, wonach es bei der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X "unerheblich ist, ob den Versicherungsträger an der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommenen Verwaltungsakts ein Verschulden trifft" und dass gegen § 44 Abs. 4 SGB X weder "der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden" kann noch "der Leistungsträger eine Einrede zu erheben bräuchte".
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